Aufgaben des Betriebsrates

Die Aufgaben des Betriebsrates sind im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt.

Die grundlegenden Bestimmungen besagen, dass die Organe der ArbeitnehmerInnenschaft des Betriebes die Aufgabe haben, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

Im Einzelnen stehen dem Betriebsrat in Erfüllung der Interessensvertretungsaufgabe Informations-, Beratungs- und Interventionsrechte, in bestimmten Angelegenheiten auch Widerspruchs- und Anfechtungsrechte zu.

  • Kontrolle des Arbeitgebers über die Einhaltung der Rechtsvorschriften wie zB das Angestelltengesetz, Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz, Kollektivvertrag usw.
  • Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
  • Kontrolle des ArbeitnehmerInnenschutzes zum Wohle der Angestellten
  • Interventionen bzgl. aller Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berühren
  • Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen
  • Jährliche Durchführung von Betriebsversammlungen
  • Verantwortung gegenüber der Betriebsversammlung
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen