Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Die bisherige Regelung war ohne Rechtsanspruch ausgestaltet, sodass ArbeitnehmerInnen vom Wohlwollen ihrer ArbeitgeberInnen abhängig waren. Viele KollegInnen haben bereits während des ersten Lockdowns im Frühjahr ihren gesamten Jahresurlaub für Kinderbetreuung verwenden müssen und wussten nicht, wie sie jetzt den Herbst bewältigen sollen. Besonders schwierig war es im Falle der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, zumal insbesondere Homeoffice gepaart mit Homeschooling zu unerträglichen Belastungen der ArbeitnehmerInnen geführt hat.

Der ÖGB aber hat über Monate Druck aufgebaut, dass Eltern in dieser schwierigen Situation nicht allein gelassen werden dürfen. Somit wurde im Nationalrat der Beschluss zur Sonderbetreuungszeit gefasst. Zusätzlich zum Punkt Rechtsanspruch soll es auch zu einer vollen Kostenübernahme durch den Bund kommen, die Sonderbetreuungszeit bis zum Ende des Schuljahres möglich sein und überdies vier Wochen betragen können.

Die wichtigsten Eckpunkte sind:

  • Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wurde ab 01.11.2020 beschlossen-
  • Die Regelung gilt für den Zeitraum 01.11.2020 – 09.07.2021 (Ende des Schuljahres)
  • Dauer: insgesamt 4 Wochen, der Anspruch kann auch tage- oder halbtageweise in Anspruch genommen werden.
  • Voller Entgeltanspruch – der Arbeitgeber bekommt 100% ersetzt, gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage.
  • Sonderbetreuungszeit kann nun auch genommen werden, wenn ein Kind behördlich abgesondert wird, und zwar wegen eines Krankheits- oder Ansteckungsverdacht.
  • Erkrankt ein abgesondertes Kind, kann Sonderbetreuungszeit genommen werden, wenn kein Pflegefreistellungsanspruch mehr besteht.

 

2 Kommentare

  1. Karin Peckl

    Hallo,

    wenn die Schulen an und für sich zu sind, so wie jetzt, aber Betreuung dort möglich ist, gilt dder Anspruch auf Sonderbetreuung auch? Oder nur dann, wenn die Schulen incl. Betreuungsmöglichkeit komplett dicht macht.

    LG Karin Peckl

    • Christoph Karl

      Hi, Karin…siehe e-mail
      lg.

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