Sanfte Rückkehr ins Arbeitsleben nach langer Krankheit – ein gesundheits- und sozialpolitischer Erfolg.

Viele haben es schon erlebt oder beobachtet. Nach einer längeren Krankheit möchte er/sie wieder arbeiten, doch für das volle Ausmaß fühlt sich der/die Kolleg/in doch noch nicht fit genug. Nicht selten fürchten sie um ihren Arbeitsplatz.

Seit 1. Juli 2017 haben Beschäftigte die Möglichkeit, Wiedereinstellungsteilzeit in Anspruch zu nehmen, um sanft ins Berufsleben zurück zu kehren. Der Betriebsrat begrüßt dieses neue Gesetz.

Wer kann die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen?

Alle Beschäftigte die ein bereits mindestens 3-monatiges aufrechtes Dienstverhältnis und einen mindestens 6-wöchigen Krankenstand hinter sich haben.

Grundsätzlich müssen diese KollegInnen gesund sein (ärztliche Gesundmeldung). Es braucht auch einen Wiedereingliederungsplan und eine chefärztliche Bewilligung. Unter Beiziehung des Betriebsrates, Experten von „fit 2 work“ oder der Arbeitsmedizin ist ein Plan zu erstellen, der die Dauer und ­Gestaltung der befristeten Teilzeit genau regelt. Eine Mehrarbeit ist in dieser Zeit nicht möglich.

Wie muss diese Wiedereingliederungsteilzeit gestaltet sein?

Diese Zeit muss unmittelbar an den Krankenstand anschließen und kann zuerst für maximal 6 Monate vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung um drei Monate ist möglich.

Wiedergliederungsgeld

Während dieser Zeit erhält der/die Beschäftigte das Entgelt entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden. Zusätzlich wird von der Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld in Höhe des aliquoten, erhöhten Krankengeldes ausbezahlt.

Es muss jedoch erwähnt werden, dass Beschäftigte nicht zu einer Wiedereingliederungsteilzeit gezwungen werden können. Im Umkehrschluss besteht auch kein Rechtsanspruch darauf. Das heißt, dass in unserem Fall die Lebenshilfe SD GmbH zustimmen muss.
Der Betriebsrat geht aber davon aus, dass das im Anlassfall möglich sein wird.