Das Betriebsratsteam befragte Kolleginnen und Kollegen zu etwaige Fragen rund um das neue GuKG – AK Experte Mag. Alexander Gratzer lieferte uns Antworten.

Warum gibt es überhaupt eine Veränderung im GuKG?

Das GuKG 1997 ist in seine Jahre gekommen, die Rahmenbedingungen haben sich seither stark verändert (mit der Zunahme der Pflegebedarfs, steigt auch der professionelle Pflegebedarf, neue Dokumentations- und Hygieneerfordernisse). Beachtlich ist die Übernahme berufsfremder Tätigkeiten, sowie die Verdichtung der Arbeit insgesamt zu einer enormen Arbeitsbelastung geführt hat. Die Novelle sollte den Pflegeberuf attraktivieren.

Die Träger der Behindertenverbände wollten eine Ausnahme, warum ist die nicht zustande gekommen?

Pflege ist eine Vorbehaltstätigkeit und darf nur von dazu ausgebildeten Personen erbracht werden. Die Ausbildung ist ein wesentliches Kriterium für die Pflegequalität.

Aber ein richtiger Kritikpunkt ist, dass im GuKG auf die Erfordernisse im Behindertenwesen genau so wenig explizit eingegangen wurde, wie auf jene in der mobilen Pflege und Betreuung. Allerdings wurde eine Bestimmung im Ärztegesetz eingefügt, die künftig die Versorgungskette vom Arzt über die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege und bestimmte MitarbeiterInnen in Behinderteneinrichtungen erleichtert (§50a ÄrzteG). Sie zielt auf multiprofessionelle ganzheitlich orientierte Versorgungsteams ab.

Müssen sich auch Träger der Behindertenhilfe an das neue GuKG halten?

Ja.

Wird es eine Aufschulungspflicht von der Pflege­assistenz zur Pflegefachassistenz geben, so wie bei der UBV?

Nein. Aber die Pflegeassistenz verfügt mit der GuKG-Novelle 2016 grundsätzlich über mehr Kompetenzen, diese darf sie aber erst dann anwenden, wenn sie über die erforderlichen Kenntnisse und ­Fähigkeiten verfügt. Die diesbezügliche Aufschulung könnte beispielsweise im Rahmen einer entsprechenden Fortbildung erworben werden. Ob die neuen Kompetenzen von Seiten des Dienstgebers verlangt werden, hängt letztlich von diesem ab.

Wenn aufgeschult wird, wird es finanziell abgegolten, da man ja mehr Verantwortung und Kompetenzen hat?

Dies hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab und wäre dort zu regeln.

Ändert sich bei Pflegerhelfern/Pflegeassistenten das Ausmaß der Pflichtfortbildungsstunden?

Nein.

Können die benötigten Aufschulungen beim ­eigenen Dienstgeber absolviert werden?

Grundsätzlich ja, „inhouse-Schulungen“ sind ­möglich.

Wenn nicht, muss ich das Praktikum in meiner Freizeit machen?

Wenn man von der Möglichkeit einer Aufschulung jetzt nicht Gebrauch macht, so ist dabei daran zu denken, dass bei einem späteren zukünftigen Dienstgeberwechsel diese Kompetenzen möglicherweise verlangt werden. Für diesen Fall ist der Erwerb dieser Kenntnisse und Fähigkeiten in der Regel eigenverantwortlich vorzunehmen.

Wenn es bei der Umsetzung Probleme gibt, wer kann uns da unterstützen?

Die AK und der ÖGB.