Kategorie: BetriebsratsABC

„Zeit für mein Kind“ – der 1. Schultag

Die Spannung steigt – in wenigen Tagen steht der 1. Schultag für viele Kinder vor der Tür. Eine spannende Zeit für Kinder und auch für die Eltern steht bevor. Damit Kolleginnen und Kollegen, deren Kinder in die 1. Klasse Volksschule eintreten, auch Zeit für ihr Kind haben, bekommen sie für den 1. Schultag einen Arbeitstag Sonderurlaub!
Rechtsgrundlage: Betriebsvereinbarung

PS: diese Regelung gibt es nur, weil wir darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben 😉 Gar nicht schlecht, oder??

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Bildungskarenz

Bei der Bildungskarenz hast du die Möglichkeit, dich beim bestehenden Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen. Diese Freistellung muss zwischen dir und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Auf Bildungskarenz besteht also kein Rechtsanspruch.

Bildungskarenz kann jederzeit vereinbart werden, wenn du zuvor 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt warst. Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate. Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen. Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von 4 Jahren möglich. Maximal gibt es in 4 Jahren 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich. Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug. 

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten) muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen). Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche.  

Während der Bildungskarenz bekommst du „Weiterbildungsgeld“ in der Höhe des Arbeitslosengeldes (Mindestsatz pro Tag: 14,53 Euro), wenn du die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllst, dem AMS die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegst und die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen kannst. Weiters ist ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt (425,70 Euro im Jahr 2017), auch beim gleichen Arbeitgeber.

Was noch zu beachten ist

Während des Weiterbildungsgeldbezugs bist du kranken-, unfall- und pensionsversichert. Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz. Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt. Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zB Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.

Für weitere Infos kannst du gerne auf ein persönliches Gespräch im Betriebsratsbüro vorbei kommen.

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