Wer mittels Absonderungsbescheids in Quarantäne geschickt wird, muss seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen. Die Zeit der Quarantäne ist eine spezielle Form der Dienstverhinderung, es besteht Entgeltanspruch nach dem Epidemiegesetz (sofern man nicht aus dem Ausland gekommen ist und infolge der Einreisebestimmungen in Quarantäne geschickt wird – hier kommt uU der § 8 Abs 3 AngG zum Tragen, wobei die Frage der leichten Fahrlässigkeit zu prüfen ist, wenn es um den Entgeltanspruch geht).

Wird während der Quarantäne im Home-Office gearbeitet, steht Entgelt aufgrund der Erfüllung des Arbeitsvertrags zu.

Was gilt, wenn ein/e ArbeitnehmerIn positiv getestet wurde? In diesem Fall muss man zwischen Krankenstand (der/die ÄrztIn bestätigt die Arbeitsunfähigkeit) oder Absonderung (keine Symptome) unterschieden werden. In beiden Fällen besteht Entgeltanspruch (so wie oben dargestellt). Im Fall der Absonderung kann auch im Home-Office gearbeitet werden.

Home-Office setzt stets eine zugrundeliegende Vereinbarung voraus! Weder besteht ein Rechtsanspruch der ArbeitnehmerInnen auf Home-Office noch darf der Arbeitgeber es einseitig anordnen.